Kanalanschlussbeitrag
Details
Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinden einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs.4 Satz 3 KAG NRW.
Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Grundstück muss die an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können,
für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht bestehen und
das Grundstück muss eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z.B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
Der Maßstab für die Anschlussbeiträge ist die Veranlagungsfläche Diese ergibt sich aus der Grundstücksfläche und einem Veranlagungsfaktor:
bei eingeschossiger Bebaubarkeit: 1,0
bei zweigeschossiger Bebaubarkeit: 1,25
bei dreigeschossiger Bebaubarkeit: 1,5
bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit: 1,75
bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit: 2,0.
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