Vergnügungssteuer

Details

Die Vergnügungssteuer wird erhoben für:

  • Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art

  • Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern –auch in Kabinen

  • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen

  • das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen, Gastwirtschaften und ähnlichem.

Die Vergnügungssteuer dient hauptsächlich der Einnahmeerzielung, verfolgt jedoch auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem z. B. durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.

Nähere Informationen sind in der untenstehenden Satzung ersichtlich.