Jahresabschlüsse
Der doppische kommunale Jahresabschluss ist nach §§ 242 ff. HGB aufzustellen und setzt sich aus der Bilanz mit genauen Gliederungsvorschriften (§ 266 HGB), der ebenfalls gegliederten Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) sowie dem Anhang (§ 284 HGB) zusammen und wird gegebenenfalls um den Lagebericht (§ 289 HGB) ergänzt. (Auszug Wikipedia)
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