Bürgermeister:

Die Gemeindeverwaltung Südlohn führt als Behörde die Bezeichnung "Gemeinde Südlohn - Der Bürgermeister".

Nach Einführung der neuen Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen wird der Bürgermeister seit der Kommunalwahl 1999 direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zugleich mit dem Rat gewählt.

Seit dem 01.11.2020 ist Werner Stödtke parteiloser Bürgermeister der Gemeinde Südlohn. Er konnte sich im ersten Wahlgang bei der Bürgermeisterwahlwahl am 13.09.2020 mit 53,44 % der Stimmen durchsetzen.

Werner Stödtke wurde 1966 in Südlohn geboren. Er ist in Oeding aufgewachsen und lebt seit über 25 Jahren mit seiner Frau und seinen zwei erwachsenen Kindern in Südlohn. Vor seiner Wahl war Werner Stödtke über 35 Jahre lang bei der Gemeinde Südlohn in verschiedenen Funktionen beschäftigt.

Aufgaben:

Im Zusammenhang mit der Verwaltung der Gemeinde Südlohn kommt dem Bürgermeister eine zentrale Funktion zu.

  • Nach der Gemeindeordnung NRW ist er oberster Repräsentant der Gemeinde, Vorsitzender des Rates und Chef der Verwaltung.
  • Der Bürgermeister leitet und verteilt die Geschäfte der Verwaltung.
  • Er ist Dienstvorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter und gleichzeitig der gesetzliche Vertreter der Gemeinde  bei allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften.
  • Er bereitet die Beschlüsse des Rates vor und führt sie durch.
  • Als Vorsitzender des Rates leitet der Bürgermeister die Ratssitzungen, gibt Ort und Zeitpunkt der Ratssitzungen bekannt und setzt die Tagesordnung fest.
  • Weitere Zuständigkeiten des amtierenden Bürgermeisters finden Sie im virtuellen Rathaus.

 

Nebentätigkeiten:

Veröffentlichung der Nebentätigkeiten des Bürgermeisters nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz:

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen besteht für den Bürgermeister eine Anzeigepflicht für Tätigkeiten nach § 49 Abs. 1 LBG NRW (Nebentätigkeiten). Nach § 17 KorruptionsbG NRW muss der Bürgermeister diese Nebentätigkeiten vor Übernahme dem Gemeinderat anzeigen und dem Gemeinderat jährlich eine Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeiten sowie über die Vergütungen vorlegen.

Eine Übersicht der Nebentätigkeiten und Mitgliedschaften sowie über erhaltene Vergütungen gem. § 53 LBG NRW werden dem Rat angezeigt und zur Kenntnisnahme vorgelegt. Über neu Hinzukommende wird er den Gemeinderat informieren. Anbei die entsprechende Sitzungsvorlage: