Bürgerbegehren & (Rats-)Bürgerentscheid
Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
Außerdem kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid).
Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen einen Beschluss, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag.
Ein Bürgerbegehren muss schriftlich als Frage formuliert sein, die mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann und von 10 % der, bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl wahlberechtigten, Bürger unterzeichnet sein. Weiter müssen bis zu drei Personen genannt werden, die die Unterzeichnenden vertreten.
Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.
Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 v.H. der Abstimmungsberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet.
Rechtgrundlage für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide ist § 26 GO NRW.
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