Stellvertretende Bürgermeister
Nach § 67 Abs. 1 GO NRW wählt der Rat für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzung und bei der Repräsentation.

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