Bildung und Teilhabe / Münsterlandkarte
Details
Die Leistungen aus der Bildungs- und Teilhabe für Kinder und Jugendliche werden im Rahmen von bestimmten Sozialleistungen bewilligt.
Bürgergeld
Wohngeld
Kinderzuschlag
Grundsicherung wegen Alter oder Erwerbsminderung
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Das Paket enthält die folgenden Leistungen:
Bis maximal zum 18. Lebensjahr
Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule
Bis maximal zum 25. Lebensjahr
Eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege
Mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit zwei pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges
Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.
Einige der Leistungen werden über die sogenannte Münsterlandkarte abgewickelt. Dabei handelt es sich um eine Online-Abrechnungslösung. Die Karte wird mit einem virtuellen Guthaben aufgeladen. Zur Inanspruchnahme von Leistungen ist die Karte lediglich bei den verschiedenen Anbietern (Schulen, Kitas, Vereine, etc.) vorzulegen
Online-Dienste
Voraussetzungen
Sie bzw. die betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen:
erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt als Teil der Sozialhilfe,
besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.
Altersobergrenze für Teilhabeleistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit in der Gemeinschaft: 18 Jahre
Ausflüge:
Mehrtägige Ausflüge müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
Persönlicher Schulbedarf
Bei Kindern unter 7 Jahren oder sofern das Kind nach dem 10. Schuljahr eine weitergehende Schule besucht, müssen Sie eine Schulbescheinigung vorlegen.
Schülerbeförderung
Die Kosten werden nicht komplett von Dritten beispielsweise dem Schulträger übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann nur der Eigenanteil erstattet werden.
Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule oder Einrichtung ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene Einrichtung auch eine besondere Ausrichtung haben, beispielsweise ein sportliches oder sprachliches Profil, oder es handelt sich um eine Waldorfschule.
außerschulische Lernförderung
Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, müssen Sie diese vorrangig nutzen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
Sie, beziehungsweise Ihr Kind, besuchen eine Schule, eine Kita, eine Kindertagespflegeeinrichtung oder einen Hort.
Die Mittagsverpflegung wird von der Einrichtung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Einrichtung (zum Beispiel zwischen Schule und Hort) vereinbart.
Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.
Suche:
Häufig gefragte Dienstleistungen:
- Informationen für Neubürger*innen
- Wirtschaftsförderung - Ihr Ansprechpartner!
- Job & Karriere bei der Gemeindeverwaltung
- Beantragung Personalausweis
- Beantragung Reisepass, vorläufiger Reisepass
- Beantragung Kinderausweis / Kinderreisepass
- Beantragung Führungszeugnis
- Anmeldung Eheschließung
- Wohnung: Anmeldung / Abmeldung
- Sperrmüll bzw. Sperrgut anmelden
- Fundsachen
- Hundesteuer: An- und Abmeldung
- Beglaubigungen von Urkunden
- Gewerbean-, -um- und -abmeldungen
- Bürgerbüro