Spielhallenerlaubnis
Details
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten dient, bedarf folgender Erlaubnisse:
Gewerberechtliche Genehmigung nach § 33i Gewerbeordnung (GewO)
Glücksspielrechtliche Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Deutschland i.V. mit § 16 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes NRW zum Glücksspielstaatsvertrag.
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen will, benötigt hierfür eine Aufstellererlaubnis.
Gewerberechtliche Genehmigung
Die Erlaubnis nach § 33i GewO kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen seine persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen hat.
Die Erlaubnis ist personen- und objektbezogen, d.h. sie wird nur für bestimmte Räumlichkeiten erteilt. Bauordnungsrechtliche Vorgaben der einzuholenden baurechtlichen Genehmigung sind zwingend zu berücksichtigen.
Die zulässige Zahl der Spielgeräte richtet sich nach den Vorschriften der Spielverordnung (SpielV). Danach dürfen auf je 12 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Die Höchstzahl ist auf 12 Geld- oder Warenspielgeräte je Spielhalle begrenzt.
Für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist eine separate Erlaubnis erforderlich (Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte nach § 33c Abs. 1 und 2 GewO).
Auch muss eine Bestätigung der zuständigen Behörde vorliegen, dass der Aufstellort geeignet ist, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen (Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV).
Glücksspielrechtliche Genehmigung
Die Erteilung der Erlaubnis nach § 24 GlüStV mit § 16 AG GlüStV NRW hängt ab
a) vom Standort der Spielhalle,
b) von der baulichen Beschaffenheit der Räume,
c) von der Sicherstellung verschiedener glücksspielrechtlicher Erfordernisse (z.B. Vorlage eines Sozialkonzeptes, eines Informationskonzeptes (Aufklärung über Suchtrisiken), eines Werbekonzeptes (Angaben zur beabsichtigten äußeren Gestaltung des Betriebsgebäudes und zur Namensgebung).
So darf z.B. in 350 m Luftlinie zu der geplanten Spielhalle keine andere Spielhalle vorhanden sein. Die geplante Spielhalle darf auch nicht im baulichen Verbund, insbesondere nicht in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, mit anderen Spielhallen errichtet werden (Verbot von Mehrfachkonzessionen).
Hinweis
Da für die Erlaubniserteilung nach der Gewerbeordnung andere Voraussetzungen gelten als für die Erlaubnis nach dem Glücksspielrecht, kann die Antragsprüfung nach der Gewerbeordnung zwar die Zulässigkeit des Antragsstellers ergeben und somit die Erlaubniserteilung befürworten. Eine Erlaubnis nach dem Glücksspielrecht muss aber eventuell trotzdem versagt werden, wenn die glücksspielrechtlichen Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung nicht gegeben sind.
Der Betrieb der Spielhalle wäre in diesem Fall nicht zulässig, denn die Spielhalle darf nur bei Vorliegen beider Erlaubnisse betrieben werden.
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