Meldeauskunft

Details

Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Vorraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.

Einfache Melderegisterauskünfte können im Meldeamt oder formlos schriftlich beantragt werden. Für erweiterte Melderegisterauskünfte und Gruppenauskünfte ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

Der Antragsteller hat nur Anspruch auf eine schriftliche Auskunft. In jeder Phase des Umganges mit personenbezogenen Daten sind §6 MG NW (Meldegeheimnis) und §7 MG NW (schutzwürdige Belange des Betroffenen) zu berücksichtigen.

Einfache Melderegisterauskünfte umfassen:

  • Auskunft über Vor- und Familiennamen

  • akademische Grade

  • Anschriften

erweiterte Melderegisterauskünfte umfassen:

  • Auskunft über Tag und Ort der Geburt

  • frühere Vor- und Familiennamen

  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht)

  • Staatsangehörigkeit

  • frühere Anschriften

  • Tag des Ein- und Auszuges

  • Angabe des gesetzlichen Vertreters

  • Sterbetag und -ort

Mit Ausnahme der Anschrift sowie des Sterbetages und -ortes sind Daten länger als 5 Jahre zuvor verzogener oder verstorbener Einwohner nur zu wissenschaftlichen Zwecken oder mit Einwilligung des Betroffenen für Auskünfte zu nutzen.

Bei einfachen Melderegisterauskünften können schutzwürdige Belange des Betroffenen zu einer Ablehnung des Antrages führen. Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen (z.B. durch Schuldtitel). Bei Gruppenauskünften über nicht namentlich bezeichnete Einwohner ist der Nachweis des öffentlichen Interesses zu erbringen (z.B. durch eine Bescheinigung des Innenministers eines Bundeslandes).

Bearbeitungsdauer: ca. eine Woche bei schriftlicher Beantragung (wenn Gebühr bereits bezahlt und Zahlung nachgewiesen ist)

 

Widerspruchsrecht und Einwilligung nach dem Bundesmeldegesetz

Nach § 50 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde in nachstehend genannten besonderen Fällen Auskünfte erteilen:

  • An Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. Bundesmeldegesetz),

  • an Mitglieder parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz),

  • an Adressbuchverlage – § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz.

Sie haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz zu widersprechen.

Begriffe im Kontext

Meldeauskunft, Melderegisterauskunft, einfache Melderegisterauskunft, erweiterte Melderegisterauskunft, Anschrift ermitteln, Anschrift, Personensuche, gesuchte Person, EMA, Meldeadresse, Auskunft, Melderegister, Datenabruf, Meldedaten, Meldedaten Auskunft