Meldeauskunft
Details
Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Vorraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.
Einfache Melderegisterauskünfte können im Meldeamt oder formlos schriftlich beantragt werden. Für erweiterte Melderegisterauskünfte und Gruppenauskünfte ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
Der Antragsteller hat nur Anspruch auf eine schriftliche Auskunft. In jeder Phase des Umganges mit personenbezogenen Daten sind §6 MG NW (Meldegeheimnis) und §7 MG NW (schutzwürdige Belange des Betroffenen) zu berücksichtigen.
Einfache Melderegisterauskünfte umfassen:
Auskunft über Vor- und Familiennamen
akademische Grade
Anschriften
erweiterte Melderegisterauskünfte umfassen:
Auskunft über Tag und Ort der Geburt
frühere Vor- und Familiennamen
Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht)
Staatsangehörigkeit
frühere Anschriften
Tag des Ein- und Auszuges
Angabe des gesetzlichen Vertreters
Sterbetag und -ort
Mit Ausnahme der Anschrift sowie des Sterbetages und -ortes sind Daten länger als 5 Jahre zuvor verzogener oder verstorbener Einwohner nur zu wissenschaftlichen Zwecken oder mit Einwilligung des Betroffenen für Auskünfte zu nutzen.
Bei einfachen Melderegisterauskünften können schutzwürdige Belange des Betroffenen zu einer Ablehnung des Antrages führen. Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen (z.B. durch Schuldtitel). Bei Gruppenauskünften über nicht namentlich bezeichnete Einwohner ist der Nachweis des öffentlichen Interesses zu erbringen (z.B. durch eine Bescheinigung des Innenministers eines Bundeslandes).
Bearbeitungsdauer: ca. eine Woche bei schriftlicher Beantragung (wenn Gebühr bereits bezahlt und Zahlung nachgewiesen ist)
Widerspruchsrecht und Einwilligung nach dem Bundesmeldegesetz
Nach § 50 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde in nachstehend genannten besonderen Fällen Auskünfte erteilen:
An Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. Bundesmeldegesetz),
an Mitglieder parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz),
an Adressbuchverlage – § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz.
Sie haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz zu widersprechen.
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