Informationen der Gemeinde Südlohn zur Grundsteuerreform
Im Laufe des Jahres 2022 müssen für den gesamten Grundbesitz in Deutschland neue Bemessungsgrundlagen ermittelt werden. Das schließt auch den Grundbesitz von Eigentümerinnen und Eigentümern mit ein, die jährlich einen Grundsteuerbescheid der Gemeinde Südlohn erhalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf. Vielmehr gelten in Nordrhein-Westfalen ab 2025 neue Grundsteuerwerte. Deshalb werden Eigentümerinnen und Eigentümer im Laufe des Jahres durch das Finanzamt Ahaus aufgefordert, die aktuellen Merkmale ihrer Grundstücke auf den 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) zu erklären. Diese Erklärung musste ursprünglich in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2022 und 31. Oktober 2022 online abgegeben werden. Die Frist wurde bis 31. Januar 2023 verlängert.
Die Grundsteuerreform stellt eine Herausforderung sowohl für Eigentümerinnen und Eigentümer als auch für die Verwaltung dar. Aus diesem Grund wird die Gemeinde Südlohn die Grundsteuerreform begleiten, indem die notwendigen Informationen für Eigentümerinnen und Eigentümer hier auf unserer Internetseite gebündelt zur Verfügung gestellt und häufig gestellte Fragen beantwortet werden.
Häufig gestellte Fragen:
Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz wird geregelt, dass zum 1. Januar 2022 alle Grundstücke im gesamten Bundesgebiet für Zwecke der Grundsteuer neu zu bewerten sind. Auf diesen Stichtag wird erstmalig der Grundsteuerwert festgestellt (sog. Hauptfeststellung). Dieser löst ab 2025 den Einheitswert ab.
Nach jeweils sieben Jahren erfolgt dann die nächste Feststellung des Grundsteuerwerts.
Das bisherige dreistufige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer wird beibehalten:
- Grundsteuerwertbescheid: Das Finanzamt Ahaus stellt auf Basis Ihrer Angaben den neuen Grundsteuerwert fest.
- Grundsteuermessbescheid: Zusätzlich erhalten Sie vom Finanzamt Ahaus einen Grundsteuermessbescheid, der vom Grundsteuerwert abhängt.
- Grundsteuerbescheid: Ab dem Kalenderjahr 2025 erteilt die Gemeinde Südlohn den Grundsteuerbescheid unter Berücksichtigung des neuen Grundsteuermessbetrags.
Für Grundbesitz in Nordrhein-Westfalen erfolgt die Ermittlung des Grundsteuerwerts nach dem Bundesgesetz (Siebenter Abschnitt des Bewertungsgesetzes: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022).
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Südlohn müssen für jedes Grundstück – ob selbstgenutzt oder vermietet – auf den Stichtag 1. Januar 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben. Sie werden durch das Finanzamt Ahaus dazu aufgefordert, diese Erklärung abzugeben.
Um die Erklärung zu erleichtern, werden alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken ein Informationsschreiben der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ab Mai 2022 per Post erhalten. Außerdem sind auf der Internetseite der Finanzverwaltung weitere Informationen zu finden. Auch Eigentümerinnen und Eigentümer von aktiven Betrieben der Land- und Forstwirtschaft werden von der Finanzverwaltung gesondert mit unterstützenden Hinweisen informiert.
Die Erklärung müssen Sie in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2022 und 31. Oktober 2022 abgeben. Die Frist wurde bis 31. Januar 2023 verlängert. Diese Frist gilt auch, wenn Eigentümerinnen und Eigentümer steuerlich beraten werden. Gemäß Paragraf § 228 Absatz 6 Bewertungsgesetz sind die Erklärungen grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.
Für jedes Grundstück sind zunächst allgemeine Angaben erforderlich: Aktenzeichen des Finanzamtes, Lage des Grundstücks (Straße und Hausnummer), Grundbuchblattnummer, Flurstücknummer usw.. Der Grundsteuerwert für Wohngrundstücke wird im Ertragswertverfahren, für Nichtwohngrundstücke im Sachwertverfahren ermittelt.
Benötigte Unterlagen für Wohngrundstücke:
Der Grundsteuerwert für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke sowie Wohnungseigentum wird im Ertragswertverfahren bewertet.
In der Feststellungserklärung müssen insbesondere angegeben werden: Grundstücksart, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche, bei Wohnungseigentum der Miteigentumsanteil, Baujahr und ggf. Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze.
Nichtwohngrundstücke:
Der Grundsteuerwert für Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke wird im Sachwertverfahren ermittelt.
In der Feststellungserklärung müssen insbesondere angegeben werden: Grundstücksart, Grundstücksfläche, bei Teileigentum der Miteigentumsanteil, Bodenrichtwert, Gebäudeart(en), Baujahr und Bruttogrundfläche(n).
Bei unbebauten Grundstücken wird der Grundsteuerwert durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt.
Ab Mai 2022 erhalten Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen. Darüber hinaus finden Sie die erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben beispielsweise in folgenden Unterlagen: Grundbuchblatt, Kaufvertrag, Einheitswert- und Grundsteuerbescheid des Finanzamtes, ggf. Betriebskostenabrechnung, ggf. Teilungserklärung.
Die Erklärung müssen Sie in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2022 und 31. Oktober 2022 mithilfe von ELSTER, dem Online-Portal der Finanzverwaltung, abgeben. Die Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden dort rechtzeitig bereitgestellt. Sobald diese zur Verfügung stehen, werden Sie hier informiert.
Sofern Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bei ELSTER registriert sind, müssen Sie vorerst nichts weiter unternehmen. Sollten Sie noch nicht bei ELSTER registriert sein, kann dies bereits jetzt erledigt werden. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen.
Falls Eigentümerinnen und Eigentümern die elektronische Übermittlung der Erklärung selbst nicht möglich ist, dürfen dies auch Angehörige im Sinne des Paragrafen § 15 Abgabenordnung übernehmen. Diese können die eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um auch für Sie die Erklärung abzugeben.
Informationen zu ELSTER finden Sie unter www.elster.de sowie im Flyer Die Registrierung bei Mein ELSTER.
Bei allgemeinen und technischen Fragen zu ELSTER können Sie sich außerdem an die ELSTER-Hotline unter 0800/5235055 wenden. Die ELSTER-Hotline ist von montags bis freitags von 7 Uhr bis 22 Uhr sowie samstags, sonntags und an bundeseinheitlichen Feiertagen von 10 Uhr bis 18 Uhr erreichbar.
Nach Eingang der Erklärung stellt das Finanzamt Ahaus den Grundsteuerwert zum 1. Januar 2022 per Bescheid fest. Dieser Wert wird dann erstmalig ab dem Jahr 2025 zur Berechnung der Grundsteuer herangezogen. Bis zum Ablauf des Jahres 2024 erhebt die Gemeinde Südlohn die Grundsteuer noch auf der Grundlage des Einheitswerts.
Der Rat der Stadt Gemeinde Südlohn wird im Jahr 2024 den Hebesatz festlegen, der ab dem Jahr 2025 anzuwenden ist. Anfang 2025 erhalten Eigentümerinnen und Eigentümer dann den Grundsteuerbescheid der Gemeinde Südlohn. Die Bescheide über den Grundsteuerwert und den Grundsteuer-Messbetrag, die das Finanzamt den Eigentümerinnen und Eigentümern zuschickt, enthalten lediglich Bemessungsgrundlagen. Die ab 2025 zu zahlende Steuer und die Fälligkeitszeitpunkte ergeben sich aus dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde Südlohn.
Haben Sie bis dahin ein Lastschrift-Mandat zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt, bleibt dies weiterhin gültig.
Anhand des durch das Finanzamt Ahaus festgestellten Grundsteuerwerts kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht die Höhe der „neuen“ Grundsteuer im Einzelfall berechnet werden. Der aktuelle Hebesatz ist nicht auf die neu festgestellten Grundsteuerwerte anzuwenden. Erst, wenn für die Mehrzahl der Südlohner Grundstücke eine Neubewertung erfolgt ist – voraussichtlich in 2024 –, kann ein neuer Hebesatz ab 2025 durch den Stadtrat beraten und festgesetzt werden.
Abhängig von der Lage des Grundstücks, der Größe und dem Alter der Gebäude kann sich die Höhe der Grundsteuer verändern.
Haben Sie konkrete Fragen zur Grundsteuerreform? Der Steuerchatbot der Finanzverwaltung beantwortet Ihnen diese jederzeit, kompetent und seriös und ohne Anmeldung.
Hilfreiche Informationen rund um das Thema finden Sie auch auf der Homepage der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen bietet darüber hinaus eine Telefon-Hotline an, bei der kostenlos Auskunft erteilt wird. Bei aufkommenden Fragen sind die Mitarbeitenden im Finanzamt Ahaus Ihnen gerne behilflich. Sie erreichen die Telefon-Hotline unter 02561/929-1959 von montags bis freitags in der Zeit von 9 bis 18 Uhr. Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken erhalten außerdem ab Mai 2022 per Post weitere Informationen von der Finanzverwaltung.
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums.
Weitere Informationen
Telefon-Hotline Finanzamt Ahaus:
02561 - 9291959
ELSTER-Hotline:
0800 - 5235055