Nutzungsbedingungen für die Ausleihe der Schlingefietse

Der Ausschusses für Umwelt, Verkehr, Sicherheit und Ordnung hat am 14.09.2022 die Änderung der "Nutzungsbedingungen für die Ausleihe des E-Lastenrads "Schlingefietse" der Gemeinde Südlohn" beschlossen. Die neuen Nutzungsbedingungen sind seit dem 10.10.2022 gültig. Eine Ausleihe ist nur unter den folgenden Nutzungsbedingungen möglich:
Nutzungsbedingungen für die Ausleihe des E-Lastenrads "Schlingefietse" der Gemeinde Südlohn (Stand: 12.09.2022)
§ 1 Geltungsbereich
- Die Ausleihe des E-Lastenrads „Schlingefietse“ ist ein kostenloses Angebot der Gemeinde Südlohn, Winterswyker Straße 1, 46354 Südlohn.
- Die Gemeinde Südlohn (im folgenden „Anbieter“) verleiht zu den folgenden Bedingungen das E-Lastenrad (im folgenden “Schlingefietse”) bei bestehender Verfügbarkeit an volljährige Einwohner/innen der Gemeinde Südlohn (im folgenden „Nutzerin“), die ihre Kontaktdaten übermittelt und sich ausgewiesen haben.
§ 2 Benutzungsregeln
- Die Nutzerin darf die Schlingefietse ausschließlich sachgemäß (siehe Gebrauchsanweisung) und vertragsgemäß nutzen und muss die geltenden Straßenverkehrsregeln (StVO) beachten. Eine Nutzung der Schlingefietse darf nur im Zustand der Fahrtüchtigkeit und Fahreignung erfolgen. Eine Weitervermietung durch die Nutzerin ist nicht gestattet. Fahrten in Bike- und Downhillparks oder ähnlichem Übungsgelände sind nicht gestattet.
- Der Anbieter sorgt für den ordnungsgemäßen und verkehrstauglichen Zustand der Schlingefietse. Vor Fahrtbeginn ist von der Nutzerin die Verkehrstauglichkeit der Schlingefietse zu überprüfen.
- Stellt die Nutzerin einen Mangel fest, der die Verkehrssicherheit beeinflusst, ist dem Anbieter dies unverzüglich mitzuteilen. Die Schlingefietse darf in diesem Fall nicht benutzt werden. Auch kleinere Mängel, beispielsweise an der Transportbox, den Reifen, den Felgen, der Gangschaltung oder sonstigen Teilen der Schlingefietse sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.
- Umbauten oder sonstige Eingriffe an der Schlingefietse sind untersagt.
- Die Schlingefietse und der Akku sind während des Nichtgebrauchs mit den zugehörigen Schlössern so zu sichern, dass sie nicht ohne Gewaltanwendung entfernt werden können.
- Zum Laden der Schlingefietse ist ausschließlich das mit dem Fahrrad übergebene Ladegerät zu benutzen und dabei die Gebrauchsanleitung zu beachten.
- Um Batterieschäden zu vermeiden, sollte der Akku an heißen und kalten Tagen bei Nichtgebrauch im Haus gelagert werden.
- Im Falle eines Diebstahls wird die Nutzerin den Diebstahl sofort bei der Polizei anzeigen, den Anbieter kontaktieren und auch das polizeiliche Aktenzeichen an den Anbieter übermitteln.
§ 3 Reservierung, Leihvorgang und Leihdauer
- Die Schlingefietse kann von Montag bis Donnerstag und von Donnerstag bis Montag ausgeliehen werden.
- Die Reservierung der Schlingefietse erfolgt grundsätzlich online über die Internetseite
www.suedlohn.de/schlingefietse. Auf dieser Seite werden auch eine Telefon-Nr. und eine E-Mail als alternative Reservierungsmöglichkeit angeboten. Die Reservierung wird durch eine Buchungsbestätigung via E-Mail bestätigt. - Die Ausgabe bzw. Rückgabe der Schlingefietse erfolgt ausschließlich am Rathaus in Oeding, Winterswyker Str. 1 in 46354 Südlohn an den folgenden Zeiten:
-
- Montag Ausgabe um 16:00 Uhr, Donnerstag Rückgabe um 12:00 Uhr und
- Donnerstag Ausgabe um 16:00 Uhr, Montag Rückgabe um 12:00 Uhr.
- Die Ausgabe und Rückgabe müssen pünktlich zu den v.g. Uhrzeiten erfolgten. Sollte der Tag der Ausleihe bzw. der Rückgabe auf einen Feiertag fallen, so verschiebt sich der jeweilige Tag auf den nächsten Werktag.
- Die Nutzerin erhält die Schlüssel für die Fahrradschlösser, mit denen die Schlingefietse gegen Diebstahl gesichert werden muss, von der Ausgabestelle, nachdem sich die Nutzerin durch ein amtliches Dokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis) ausweisen kann.
- Die Schlingefietse ist zum Ende der gebuchten Zeit ordnungsgemäß zurückzugeben. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn die Schlingefietse mitsamt den Zubehörteilen in verkehrstauglichem, sauberem, geladenem und betriebsbereitem Zustand zurückgegeben und das Rückgabeprotokoll gemeinsam mit dem Anbieter unterzeichnet wurde. Ein einfaches Abstellen der Schlingefietse am Rathaus stellt keine ordnungsgemäße Rückgabe dar.
§ 4 Haftung
- Die Haftung des Anbieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Der Anbieter haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass die Schlingefietse trotz Buchung nicht, nur verspätet und/oder an einem anderen Ort zur Verfügung steht. Er haftet ebenfalls nicht für Schäden am Transportgut.
- Die Nutzerin haftet für alle Veränderungen und Verschlechterungen der geliehenen Schlingefietse, die durch einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Sache herbeigeführt wurden, insbesondere für Beschädigungen, sowie den Verlust oder Untergang der gesamten Schlingefietse oder einzelner Teile dazu zählen unter anderem die Schlüssel und das Bordbuch samt Gebrauchsanleitungen. Dies gilt nicht, wenn die Nutzerin die Veränderung bzw. Verschlechterung nicht zu vertreten hat.
- Im Falle eines Unfalls oder sonstigen Schadensereignisses haftet der Anbieter nicht für Personen- oder Sachschäden, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (z.B. Schäden aufgrund von Fahr- oder Bedienfehlern, Unachtsamkeit, Leichtsinn, Missachtung der Straßenverkehrsordnung oder unsachgemäßer Beladung). Die Nutzerin hat daher vor Abschluss der Nutzungsvereinbarung für das Bestehen einer entsprechenden privaten Haftpflichtversicherung zu sorgen.
§ 5 Sonstiges
- Der Anbieter kann ohne Angabe von Gründen die Ausleihe der Schlingefietse einstellen oder auch einzelnen Personen untersagen.
- Die Nutzerin erklärt sich damit einverstanden, dass die angegebenen persönlichen Daten zur Ausleihe elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden anschließend entsprechend der gesetzlichen Vorschriften gelöscht. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.
- Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen berührt deren Gültigkeit im Übrigen nicht. Eine ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame, die wirtschaftlich der ungültigen möglichst nahekommt, zu ersetzen.
- Abweichende Regelungen von diesen Bedingungen sind in gegenseitigem Einvernehmen möglich, sofern sie schriftlich oder per E-Mail vereinbart wurden. Mündliche Nebenabreden entfalten keine Wirksamkeit.
Südlohn, den 12. September 2022
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