Bürgergeld SGB II

Details

Das Bürgergeld, auch bekannt als Grundsicherung für Arbeitsuchende, ist eine Leistung des Sozialstaats für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Es ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt.

Wer Leistungen des Staates, also der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bekommt, muss umgekehrt aktiv daran mitwirken, dass er oder sie möglichst schnell wieder auf eigenen Beinen stehen kann. Die Jobcenter unterstützen Sie dabei.

Wichtig: Das Bürgergeld wird nur auf Antrag gezahlt.

Pauschalierter monatlicher Betrag (Regelbedarf)

Stand 01.01.2024

  • Alleinstehende, Alleinerziehende, Volljährige mit minderjährigen Partnern: 563,00 EUR (RBS 1)

  • Volljährige Partner: 506,00 EUR (RBS 2)

  • übrige volljährige Personen von 18 bis 24 Jahren und Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers aus dem elterlichen Haushalt ausziehen (18 bis 24 Jahre): 451,00 EUR (RBS 3)

  • Kinder von 14 bis 17 Jahren: 471,00 EUR (RBS 4)

  • Kinder von 6 bis 13 Jahren: 390,00 EUR (RBS 5)

  • Kinder von 0 bis 5 Jahren: 357,00 EUR (RBS 6)

Sofortzuschlag für Kinder

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten zusätzlich einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20,00 EUR (RBS 3-6).

Mehrbedarfe

Für einige besondere Situationen wird neben dem Regelbedarf ein Mehrbedarf anerkannt. Dabei wird besonders eine Behinderung, Schwangerschaft, Alleinerziehung oder eine medizinisch notwendige kostenaufwändige Ernährung berücksichtigt.

Kosten für Unterkunft und Heizung

Angemessene Unterkunfts- und Heizungskosten werden während des Bezugs von Bürgergeld übernommen. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Kosten Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses übernommen, auch wenn diese nicht angemessen sind (sogenannte "Karenzzeit"). Ab dem zweiten Jahr des Leistungsbezugs werden die Kosten nur noch übernommen, wenn sie angemessen sind.

Fristen

Es gibt keine Frist. Die Leistungen werden jedoch erst ab dem Monat gewährt, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistungen zu stellen, damit Sie nicht in finanzielle Not geraten.

Voraussetzungen

  • Sie sind erwerbsfähig. Das heißt, dass Sie
    • mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können und
    • mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht haben. Wenn Sie nach 1963 geboren sind, liegt diese bei 67 Jahren. Sind Sie vor 1964 geboren, können Sie die für Sie geltende Altersgrenze in der Tabelle in § 7a Sozialgesetzbuch II (SGB II) nachschauen.
  • Sie sind hilfebedürftig. Das heißt, dass Sie Ihren eigenen notwendigen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden, nicht erwerbsfähigen Angehörigen weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mithilfe anderer beziehungsweise vorrangiger Leistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag) bestreiten können.
  • Sie haben keine vorrangigen Ansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern (zum Beispiel Wohngeld) oder anderen Personen, wie beispielsweise gegen geschiedene Ehepartner oder den Vater oder die Mutter Ihres Kindes.
  • Sie leben in der Bundesrepublik Deutschland.

Unterlagen

  • Antragsformulare
  • gültiges Ausweisdokument:
    • Personalausweis oder
    • gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
    • Aufenthaltstitel
  • Nachweise über Einkommen, beispielsweise eine Lohnbescheinigung oder aktuelle Kontoauszüge (beispielsweise über Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (beispielsweise Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge)
  • Nachweise über Ausgaben, beispielsweise durch Vorlage von Kontoauszügen (oder zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • Nachweise bei früherem Leistungsbezug, auch bei einem anderen Jobcenter (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis)
  • falls Sie den Antrag im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis stellen:
    • Arbeitspapiere (auch Kündigungsschreiben oder Erklärung zur Arbeitsaufgabe)
    • Arbeitsbescheinigung (auszufüllen durch den Arbeitgeber)

Verfahrensablauf

Um Bürgergeld zu bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen. Dazu melden Sie sich bei Ihrem Jobcenter. Das geht auch online.

Bürgergeld online beantragen:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf Bürgergeld einfach und bequem auf der Internetseite des Kreis Borkens auf.

  • Folgen Sie den Anweisungen und Ausfüllhinweisen und füllen Sie den Antrag online aus.

  • Falls Sie schon Nachweise zu Ihrem Antrag haben, laden Sie diese bitte ebenfalls hoch. Falls Sie noch keine Nachweise einreichen können oder möchten, können Sie dies später nachholen oder wenn Ihr Jobcenter Sie dazu auffordert.

  • Das Jobcenter entscheidet über Ihren Antrag. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich per Post oder online mitgeteilt.

Bürgergeld schriftlich beantragen:

  • Suchen Sie Ihr zuständiges Jobcenter auf.

  • Im Jobcenter wird Ihre persönliche Lage besprochen und Sie bekommen alle Antragsvordrucke und Unterlagen, die Sie ausfüllen müssen.

  • Die Antragsvordrucke können Ihnen zugesendet werden, wenn Sie dies zum Beispiel in einem Telefonat oder per E-Mail wünschen.

  • Füllen Sie die Antragsunterlagen auf Bürgergeld aus. Hierbei können Sie Hilfe im Jobcenter bekommen oder die Ausfüllhinweise benutzen, die in deutscher Sprache zur Verfügung stehen.

  • Geben Sie Ihre vollständigen Antragsunterlagen in Ihrem Jobcenter ab. Dazu gehören auch:

    • Miet-, Heiz- und Nebenkostennachweis und

    • Einkommens- und Vermögensnachweis.

  • Das Jobcenter entscheidet über Ihren Antrag. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich per Post mitgeteilt.