Grundsteuer
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Die Grundsteuer ist von jedem Grundstückseigentümer zu entrichten.
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen - bei land- und forstwirtschaftlicher Nutzung die Grundsteuer A, ansonsten die Grundsteuer B.
Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Der Steuermessbetrag vom Finanzamt wird mit dem entsprechenden Grundsteuerhebesatz multipliziert. Dieser wird vom Rat, getrennt nach Grundsteuer A für landwirtschaftliche Grundstücke und Grundsteuer B für sonstige Grundstücke, in der Haushaltssatzung beschlossen.
Die Grundsteuer für das laufende Jahr ist jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. mit einem Viertel der Gesamtsumme fällig.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird somit immer für ein ganzes Jahr festgesetzt. Wenn ein Grundstück im Laufe eines Jahres verkauft wird bleibt der alte Eigentümer trotz-dem bis zur Zurechnungsfortschreibung des Finanzamts zahlungspflichtig. Diese Zurechnungsfortschreibung erfolgt jeweils zum 1. Januar des Jahres, das auf den Verkauf des Grundstücks folgt. In den meisten Grundstückskaufverträgen wird allerdings geregelt, dass der neue Eigentümer ab dem Kauf für die Grundsteuer aufkommen muss. Hierbei handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch zwischen Käufer und Verkäufer, der keine Auswirkungen auf die Pflicht des alten Eigentümers zur Zahlung der Grundsteuer hat.
Der Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuer A liegt Stand 2024 bei 300 % und für die Grundsteuer B bei 490 %.
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